Bankfachwirte
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin vom 1. März 2000, die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 geändert worden istZiel der Prüfung
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Qualifikationen besitzt, diese befähigen, in der Kreditwirtschaft qualifizierte Fachaufgaben eigenverantwortlich zu übernehmen. Dabei soll sie kreditwirtschaftliche Sachverhalte auf der Basis betriebswirtschaftlicher, volkswirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge bewerten und die Erkenntnisse in praktisches Handeln im Kreditinstitut umsetzen. Im Zusammenhang mit vertieftem Fachwissen soll sie organisatorisch-methodische und dispositive Kenntnisse als Grundlage für die Übernahme von Organisations- und Führungsaufgaben nachweisen.
- Alle erlaubten Hilfsmittel werden Ihnen mit der Einladung mitgeteilt.
- Sie erhalten einen Aufgabenteil sowie ein Heft für Ihre Lösungen.
- Sie können je Aufgabenteil maximal 100 Punkte erreichen.
- Verwenden Sie je Aufgabe bitte eine neue Lösungsseite.
- Wenn Sie die Lösung einer Aufgabe auf eine Anlage schreiben sollen, wird Ihnen dies in der Aufgabe mitgeteilt.
- Stellen Sie Ihre Lösungs- und Rechenvorgänge nachvollziehbar dar. Reicht der Platz nicht aus, verwenden Sie bitte das Konzeptpapier. Weisen Sie auf die Fortsetzung hin und kennzeichnen Sie diese.
- Eine nicht lesbare Prüfungsarbeit wird mit der Note „ungenügend“ (null Punkte) bewertet. Die Konsequenzen entnehmen Sie bitte der Prüfungsordnung.
- Es gibt Aufgaben, die eine exakte Anzahl an Antworten vorgeben. Es werden nur die ersten Antworten gewertet. Was über die exakte Anzahl hinausgeht, wird gestrichen.
- Geben Sie alle Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen am Ende der Prüfung ab.
- Aufgrund der besseren Lesbarkeit bevorzugen wir in diesen Texten die männliche Form. Mit diesem vereinfachten Ausdruck sind selbstverständlich alle Geschlechter gemeint.
Zusätzliche Informationen erhalten Sie bei Ihrer IHK.
- Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als "Bankkaufmann/Bankkauffrau" oder "Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau" und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oderverwaltenden Ausbildungsberuf und eine weitere Berufspraxis von mindestens drei Jahren oder
- eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.
- Die Berufspraxis im Sinne des Absatzes 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben in der Kreditwirtschaft haben.
- Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
- Zu einem zusätzlichen Prüfungsbereich aus dem Prüfungsteil "Spezielle Qualifikation" ist zuzulassen, werbereits eine Prüfung zum Bankfachwirt/zur Bankfachwirtin bestanden hat.
(Auszug aus der Verordnung)
Grundlegende Qualifikationen
Allgemeine Bankbetriebswirtschaft
Verordnung | Prüfungsbereich | Punkte ca. | |
---|---|---|---|
§ 4 Absatz 1 Nr. 1 § 4 Absatz 1 Nr. 3 | Bankbetriebliche Rahmenbedingungen Bank-Controlling | 55 | |
§ 4 Absatz 1 Nr. 2 § 4 Absatz 1 Nr. 4 | Jahresabschluss der Kreditinstitute Bankpolitik | 40 | |
§ 4 Absatz 1 Nr. 5 | Bankmarketing | 5 | |
100 |
Betriebswirtschaft
Verordnung | Prüfungsbereich | Punkte ca. | |
---|---|---|---|
§ 4 Absatz 2 Nr. 1 | Allgemeine Betriebswirtschaft | 75 | |
§ 4 Absatz 2 Nr. 2 | Personal und Kommunikation | 25 | |
100 |
Volkswirtschaft
Verordnung | Prüfungsbereich | Punkte ca. | |
---|---|---|---|
§ 4 Absatz 3 Nr. 1 § 4 Absatz 3 Nr. 5 | Volkswirtschaftliche Rahmendaten Wirtschaftsbeziehungen und Wettbewerb | 20 | |
§ 4 Absatz 3 Nr. 2 | Güter- und Kapitalmärkte | 20 | |
§ 4 Absatz 3 Nr. 3 | Geld, Kredit, Währung | 40 | |
§ 4 Absatz 3 Nr. 4 | Wirtschafts- und Sozialpolitik | 20 | |
100 |
Recht
Verordnung | Prüfungsbereich | Punkte ca. | |
---|---|---|---|
§ 4 Absatz 4 Nr. 1 | Bürgerliches Recht | 40 | |
§ 4 Absatz 4 Nr. 2 | Handels- und Gesellschaftsrecht | 20 | |
§ 4 Absatz 4 Nr. 3 | Kreditsicherungsrecht | 35 | |
§ 4 Absatz 4 Nr. 4 | Grundzüge des Verfahrens- und Insolvenzrechts | 5 | |
100 |
Spezielle Qualifikationen
Privatkundengeschäft
Verordnung | Prüfungsbereich | Punkte ca. | |
---|---|---|---|
§ 5 Absatz 1 Nr. 1 | Ausgewählte Problemstellungen des Konto- und Zahlungsverkehrs | 10 | |
§ 5 Absatz 1 Nr. 2 | Geld- und Vermögensanlagen | 90 | |
100 |
Immobiliengeschäft
Verordnung | Prüfungsbereich | Punkte ca. | |
---|---|---|---|
§ 5 Absatz 2 Nr. 1 | Ausgewählte Problemstellungen des Konto- und Zahlungsverkehrs | 15 | |
§ 5 Absatz 2 Nr. 2 | Private und gewerbliche Immobilienfinanzierung | 80 | |
§ 5 Absatz 2 Nr. 3 | Anlage in Immobilienfonds | 5 | |
100 |
Firmenkundengeschäft
Verordnung | Prüfungsbereich | Punkte ca. | |
---|---|---|---|
§ 5 Absatz 3 Nr. 1 | Ausgewählte Problemstellungen des Konto- und Zahlungsverkehrs | 15 | |
§ 5 Absatz 3 Nr. 2 | Kreditgeschäft | 70 | |
§ 5 Absatz 3 Nr. 3 | Ausgewählte Fragestellungen des Auslandsgeschäftes von Firmenkunden | 15 | |
100 |
Bei den Angaben in der Übersicht handelt es sich um Richtwerte, von denen in einzelnen Fällen in geringem Umfang abgewichen werden kann.
Die Strukturierung gilt ab der Frühjahrsprüfung 2014.
Prüfungsteil: Grundlegende Qualifikationen
1. Prüfungstag | Allgemeine Bankbetriebswirtschaft | 08:30 – 10:30 Uhr |
Betriebswirtschaft | 11:00 – 13:00 Uhr | |
Volkswirtschaft | 13:30 – 15:30 Uhr |
Prüfungsteil: Spezielle Qualifikationen und Rest Grundlegende Qualifikationen
2. Prüfungstag | Auswahlfächer (1 von 3)
| 08:30 – 10:30 Uhr |
Recht | 11:00 – 13:00 Uhr |
Geprüfte Bankfachwirte | |
---|---|
Alle Qualifikationsbereiche | dokumentenechtes Schreibmaterial; Lineal; netzunabhängiger, nicht kommunikationsfähiger Taschenrechner |
Grundlegende Qualifikationen | |
Allgemeine Bankbetriebswirtschaft | siehe „Alle Qualifikationsbereiche“; zusätzlich Gesetzestexte, insbesondere Kreditwesengesetz einschließlich der Solvabilitätsverordnung, der Liquiditätsverordnung sowie der |
Betriebswirtschaft | siehe „Alle Qualifikationsbereiche“; zusätzlich Gesetzestexte, insbesondere Handelsgesetzbuch, Arbeitsgesetze bzw. Gesetzessammlungen, in denen diese Gesetze Bestandteil sind |
Volkswirtschaft | siehe „Alle Qualifikationsbereiche“ |
Recht | siehe „Alle Qualifikationsbereiche“; zusätzlich Gesetzestexte, insbesondere Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Zivilprozessordnung, GmbH-Gesetz, Insolvenzordnung bzw. Gesetzessammlungen, in denen diese Gesetze Bestandteil sind |
Spezielle Qualifikationen | siehe „Alle Qualifikationsbereiche“ |
Für die oben genannten zugelassenen Gesetzestexte gilt:
- für die Frühjahrsprüfung jeweils der Rechtsstand vom 31. Dezember des Vorjahres,
- für die Herbstprüfung jeweils der Rechtsstand vom 1. Januar des laufenden Jahres.
- Es dürfen nur unkommentierte Fassungen verwendet werden; Klebezettel, Unterstreichungen und Normenverweise sind zulässig.
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