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Bankfachwirte

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin vom 1. März 2000, die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 geändert worden ist

Ziel der Prüfung

Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Qualifikationen besitzt, diese befähigen, in der Kreditwirtschaft qualifizierte Fachaufgaben eigenverantwortlich zu übernehmen. Dabei soll sie kreditwirtschaftliche Sachverhalte auf der Basis betriebswirtschaftlicher, volkswirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge bewerten und die Erkenntnisse in praktisches Handeln im Kreditinstitut umsetzen. Im Zusammenhang mit vertieftem Fachwissen soll sie organisatorisch-methodische und dispositive Kenntnisse als Grundlage für die Übernahme von Organisations- und Führungsaufgaben nachweisen.


  • Alle erlaubten Hilfsmittel werden Ihnen mit der Einladung mitgeteilt.
  • Sie erhalten einen Aufgabenteil sowie ein Heft für Ihre Lösungen.
  • Sie können je Aufgabenteil maximal 100 Punkte erreichen.
  • Verwenden Sie je Aufgabe bitte eine neue Lösungsseite.
  • Wenn Sie die Lösung einer Aufgabe auf eine Anlage schreiben sollen, wird Ihnen dies in der Aufgabe mitgeteilt.
  • Stellen Sie Ihre Lösungs- und Rechenvorgänge nachvollziehbar dar. Reicht der Platz nicht aus, verwenden Sie bitte das Konzeptpapier. Weisen Sie auf die Fortsetzung hin und kennzeichnen Sie diese.
  • Eine nicht lesbare Prüfungsarbeit wird mit der Note „ungenügend“ (null Punkte) bewertet. Die Konsequenzen entnehmen Sie bitte der Prüfungsordnung.
  • Es gibt Aufgaben, die eine exakte Anzahl an Antworten vorgeben. Es werden nur die ersten Antworten gewertet. Was über die exakte Anzahl hinausgeht, wird gestrichen.
  • Geben Sie alle Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen am Ende der Prüfung ab.
  • Aufgrund der besseren Lesbarkeit bevorzugen wir in diesen Texten die männliche Form. Mit diesem vereinfachten Ausdruck sind selbstverständlich alle Geschlechter gemeint.

Zusätzliche Informationen erhalten Sie bei Ihrer IHK.

  1. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
    • eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als "Bankkaufmann/Bankkauffrau" oder "Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau" und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
    • eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oderverwaltenden Ausbildungsberuf und eine weitere Berufspraxis von mindestens drei Jahren oder
    •  eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.
  2. Die Berufspraxis im Sinne des Absatzes 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben in der Kreditwirtschaft haben.
  3. Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen  oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
  4. Zu einem zusätzlichen Prüfungsbereich aus dem Prüfungsteil "Spezielle Qualifikation" ist zuzulassen, werbereits eine Prüfung zum Bankfachwirt/zur Bankfachwirtin bestanden hat.

(Auszug aus der Verordnung)

 Grundlegende Qualifikationen

Allgemeine Bankbetriebswirtschaft

Verordnung

Prüfungsbereich

Punkte ca.

§ 4 Absatz 1 Nr. 1

§ 4 Absatz 1 Nr. 3

Bankbetriebliche Rahmenbedingungen

Bank-Controlling

55

§ 4 Absatz 1 Nr. 2

§ 4 Absatz 1 Nr. 4

Jahresabschluss der Kreditinstitute

Bankpolitik

40

§ 4 Absatz 1 Nr. 5

Bankmarketing

5

100

 Betriebswirtschaft

Verordnung

Prüfungsbereich

Punkte ca.

§ 4 Absatz 2 Nr. 1

Allgemeine Betriebswirtschaft

75

§ 4 Absatz 2 Nr. 2

Personal und Kommunikation

25

100

 Volkswirtschaft

Verordnung

Prüfungsbereich

Punkte ca.

§ 4 Absatz 3 Nr. 1

§ 4 Absatz 3 Nr. 5

Volkswirtschaftliche Rahmendaten

Wirtschaftsbeziehungen und Wettbewerb

20

§ 4 Absatz 3 Nr. 2

Güter- und Kapitalmärkte

20

§ 4 Absatz 3 Nr. 3

Geld, Kredit, Währung

40

§ 4 Absatz 3 Nr. 4

Wirtschafts- und Sozialpolitik

20

100

Recht

Verordnung

Prüfungsbereich

Punkte ca.

§ 4 Absatz 4 Nr. 1

Bürgerliches Recht

40

§ 4 Absatz 4 Nr. 2

Handels- und Gesellschaftsrecht

20

§ 4 Absatz 4 Nr. 3

Kreditsicherungsrecht

35

§ 4 Absatz 4 Nr. 4

Grundzüge des Verfahrens- und Insolvenzrechts

5

100

Spezielle Qualifikationen

Privatkundengeschäft

Verordnung

Prüfungsbereich

Punkte ca.

§ 5 Absatz 1 Nr. 1

Ausgewählte Problemstellungen des Konto- und Zahlungsverkehrs

10

§ 5 Absatz 1 Nr. 2

Geld- und Vermögensanlagen

90

100

Immobiliengeschäft

Verordnung

Prüfungsbereich

Punkte ca.

§ 5 Absatz 2 Nr. 1

Ausgewählte Problemstellungen des Konto- und Zahlungsverkehrs

15

§ 5 Absatz 2 Nr. 2

Private und gewerbliche Immobilienfinanzierung

80

§ 5 Absatz 2 Nr. 3

Anlage in Immobilienfonds

5

100

Firmenkundengeschäft 

Verordnung

Prüfungsbereich

Punkte ca.

§ 5 Absatz 3 Nr. 1

Ausgewählte Problemstellungen des Konto- und Zahlungsverkehrs

15

§ 5 Absatz 3 Nr. 2

Kreditgeschäft

70

§ 5 Absatz 3 Nr. 3

Ausgewählte Fragestellungen des Auslandsgeschäftes von Firmenkunden

15

100

Bei den Angaben in der Übersicht handelt es sich um Richtwerte, von denen in einzelnen Fällen in geringem Umfang abgewichen werden kann.
Die Strukturierung gilt ab der Frühjahrsprüfung 2014.


Prüfungsteil: Grundlegende Qualifikationen

1. Prüfungstag

Allgemeine Bankbetriebswirtschaft

08:30 – 10:30 Uhr

Betriebswirtschaft

11:00 – 13:00 Uhr

Volkswirtschaft

13:30 – 15:30 Uhr

Prüfungsteil: Spezielle Qualifikationen und Rest Grundlegende Qualifikationen

2. Prüfungstag

Auswahlfächer (1 von 3)

  • Privatkundengeschäft
  • Immobiliengeschäft
  • Firmenkundengeschäft

08:30 – 10:30 Uhr

Recht

11:00 – 13:00 Uhr

Geprüfte Bankfachwirte

Alle Qualifikationsbereiche

dokumentenechtes Schreibmaterial; Lineal; netzunabhängiger, nicht kommunikationsfähiger Taschenrechner

Grundlegende Qualifikationen

Allgemeine Bankbetriebswirtschaft

siehe „Alle Qualifikationsbereiche“; zusätzlich Gesetzestexte, insbesondere Kreditwesengesetz einschließlich der Solvabilitätsverordnung, der Liquiditätsverordnung sowie der
Großkredit- und Millionenkreditverordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), EU-Verordnung CRR, Handelsgesetzbuch bzw. Gesetzessammlungen, in denen
diese Gesetze Bestandteil sind

Betriebswirtschaft

siehe „Alle Qualifikationsbereiche“; zusätzlich Gesetzestexte, insbesondere Handelsgesetzbuch, Arbeitsgesetze bzw. Gesetzessammlungen, in denen diese Gesetze Bestandteil sind

Volkswirtschaft

siehe „Alle Qualifikationsbereiche“

Recht

siehe „Alle Qualifikationsbereiche“; zusätzlich Gesetzestexte, insbesondere Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Zivilprozessordnung, GmbH-Gesetz, Insolvenzordnung bzw. Gesetzessammlungen, in denen diese Gesetze Bestandteil sind

Spezielle Qualifikationen

siehe „Alle Qualifikationsbereiche“

Für die oben genannten zugelassenen Gesetzestexte gilt:

  • für die Frühjahrsprüfung jeweils der Rechtsstand vom 31. Dezember des Vorjahres,
  • für die Herbstprüfung jeweils der Rechtsstand vom 1. Januar des laufenden Jahres.
  • Es dürfen nur unkommentierte Fassungen verwendet werden; Klebezettel, Unterstreichungen und Normenverweise sind zulässig.

Prüfungskalender

Dank unseres Prüfungskalenders wissen Sie genau, wann Ihre nächste IHK-Prüfung stattfindet.

Informationen für Prüfungsteilnehmende


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Hornkohl
Ursula Hornkohl Assistentin


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Weißkopf
Cathrin Weißkopf Assistentin

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